Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer

 

AbwV § 6 Einhaltung der Anforderungen

(1) Ist ein nach dieser Verordnung festgesetzter Wert nach dem Ergebnis einer Überprüfung im Rahmen der staatlichen Überwachung nicht eingehalten, gilt er dennoch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und der vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen in vier Fällen den jeweils maßgebenden Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 Prozent übersteigt. Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt. 

(2) Für die Einhaltung eines in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten Wertes ist die Zahl der in der Verfahrensvorschrift genannten signifikanten Stellen des zugehörigen Analysen- und Messverfahrens zur Bestimmung des jeweiligen Parameters gemäß der Anlage zu § 4 (Analysen- und Messverfahren) maßgebend. Die in den Anhängen festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analysen- und Probenahmeverfahren. 

(3) Ein in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) gilt unter Beachtung von Absatz 1 auch als eingehalten, wenn der vierfache Wert des gesamten organisch gebundenen Kohlenstoffs (TOC), bestimmt in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet. 

(4) Ein in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert für die Fischgiftigkeit G(tief)F nach Nummer 401 der Anlage zu § 4 gilt nach Maßgabe des Absatzes 1 auch als eingehalten, wenn ein für die Fischgiftigkeit (Ei) G(tief)Ei nach Nummer 411 bestimmter Wert den für die Fischgiftigkeit G(tief)F festgesetzten Wert nicht überschreitet. 

(5) Die Länder können zulassen, dass den Ergebnissen der staatlichen Überwachung Ergebnisse gleichgestellt werden, die der Einleiter aufgrund eines behördlich anerkannten Überwachungsverfahrens ermittelt. 

Fußnote:
§ 6: Neugefasst durch Bek. v. 20.9.2001 I 2440 
§ 6 Abs. 2 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. a V v. 2.7.2002 I 2497 mWv 1.8.2002 
§ 6 Abs. 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. b V v. 2.7.2002 I 2497 mWv 1.8.2002 
§ 6 Abs. 5: Früher Abs. 4 gem. Art. 1 Nr. 2 Buchst. c V v. 2.7.2002 I 2497 mWv 1.8.2002